Das Klappmesser ist angesichts seiner Klingenlänge und der (entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung) durchaus spitz zulaufenden sowie arretierbaren Klinge freilich geeignet, Menschen ernsthaft zu verletzen. Dennoch handelt es sich beim Klappmesser um eine Art Taschenmesser, dessen objektive Zweckbestimmung – anders als bei Schlagringen, Schlagruten, Schlagstöcken, Wurfsternen und Schleudern – nicht in der Verletzung von Menschen besteht. Dass die Beschuldigten das Messer zweckwidrig zur Drohung gebraucht haben, macht das Messer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch nicht zu einer Waffe im Sinne von Art.