a WV fehlt. Demnach handelt es sich beim betreffenden Klappmesser nicht um eine Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG. Daran ändert nichts, dass das Klappmesser im Tatzeitpunkt geöffnet und somit faktisch einhändig bedienbar war, zumal Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG gemäss Bundesgericht keinen Spielraum für eine weitere Auslegung des Waffenbegriffs lässt. Auch eine Subsumtion des Klappmessers unter Bst. d derselben Bestimmung erachtet die Kammer nicht als sachgerecht. Die ge-