Mit Blick auf die in E. III.15.2 hiervor dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung kann sich die Kammer den Ausführungen der Verteidigungen anschliessen. Das schwarze Klappmesser des Beschuldigten 2 verfügt zwar über eine Gesamtlänge von ca. 18.5 cm und eine Klingenlänge von ca. 8 cm, womit es die Kriterien von Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c WV erfüllt. Jedoch weist das Klappmesser keinen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus auf, weshalb es an der dritten kumulativen Eigenschaft nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a WV fehlt.