Das Kriterium der gefährlichen Waffe sei nicht erfüllt (pag. 481). Gleich sah es auch die Verteidigung des Beschuldigten 2, welche zusammengefasst vorbrachte, im Waffengesetz gebe es eine Legaldefinition, wann ein Messer eine Waffe sei. Das fragliche Messer falle nicht darunter, es liege keine Qualifikation vor (pag. 482). Mit Blick auf die in E. III.15.2 hiervor dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung kann sich die Kammer den Ausführungen der Verteidigungen anschliessen.