356, S. 18 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Während sich die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich den Ausführungen der Vorinstanz anschloss (vgl. pag. 484 f.), führte die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Wesentlichen aus, ein geöffnetes Taschenmesser sei keine gefährliche Waffe, da es nicht auf die Gefährlichkeit, sondern auf die Bestimmung ankomme. Das fragliche Messer sei ein normales Klappmesser, das nur mit beiden Händen geöffnet werden könne, zum Transport zugelassen sei und keine Bewilligung brauche. Das Kriterium der gefährlichen Waffe sei nicht erfüllt (pag.