Anders als ein Dolch weise es zwar keine spitz zulaufende Klinge auf, hingegen habe die Entfernung zum Geschädigten nur etwas mehr als einen Meter betragen, das Messer sei bereits geöffnet gewesen und sei hin und her bewegt worden. Bei dieser konkreten Verwendungsart sei das Messer durchaus geeignet gewesen, dem Geschädigten gefährliche Verletzungen zuzufügen und erfülle somit die Voraussetzung der gefährlichen Waffe nach Art. 140 Ziff. 3 [recte: Ziff. 2] StGB (pag. 356, S. 18 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).