Zur Frage der Qualifikation Die Vorinstanz führte zur rechtlichen Qualifikation des Messers als Waffe zusammengefasst aus, beim mitgeführten Messer handle es sich um ein einwandfrei funktionierendes Klappmesser mit einer Klinge von 8 cm, welches sicherlich nicht mehr als so ungefährlich wie ein Taschenmesser einzustufen sei. Anders als ein Dolch weise es zwar keine spitz zulaufende Klinge auf, hingegen habe die Entfernung zum Geschädigten nur etwas mehr als einen Meter betragen, das Messer sei bereits geöffnet gewesen und sei hin und her bewegt worden.