Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Es liegt kein vollendeter Raub, jedoch ein vollendeter Raubversuch vor. 16.3 Zur Frage der Qualifikation Die Vorinstanz führte zur rechtlichen Qualifikation des Messers als Waffe zusammengefasst aus, beim mitgeführten Messer handle es sich um ein einwandfrei funktionierendes Klappmesser mit einer Klinge von 8 cm, welches sicherlich nicht mehr als so ungefährlich wie ein Taschenmesser einzustufen sei.