34 ber damit zu bereichern. Beim Einsatz eines Messers und einer solch unmissverständlichen Drohung muss den Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass diese beim Geschädigten ernsthafte Angst um Leib und Leben auslösen würde, welche ihn dazu bewegen würden, den Diebstahl zu erdulden. Dass die Drohung nicht fruchtete und der Diebstahl nicht gelang, lag einzig am unschreckhaften Verhalten des Geschädigten. Ein «besonnener» Mensch in derselben Situation hätte sich der Drohung wohl gebeugt und den Diebstahl geduldet.