Vorliegend steht jedoch ausser Zweifel, dass die Beschuldigten wissentlich und willentlich sowohl bezüglich der Nötigungshandlung wie auch bezüglich des Diebstahls handelten und dabei Aneignungsund Bereicherungsabsicht hatten. Das Handlungsziel der Beschuldigten bestand darin, das Geld, welches der Geschädigte auf sich trug, diesem wegzunehmen, sich dieses anzueignen und sich sel-