brätsche di», drohten die Beschuldigten dem Geschädigten unmissverständlich eine Gefahr für Leib und Leben an. Die konkludente Androhung eines Messerangriffs bzw. eines «Brätschen» stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar, welche grundsätzlich geeignet ist, ein Opfer widerstandsunfähig zu machen. Nachdem sich der Geschädigte dank einer Finte aus der Situation befreien konnte, haben die Beschuldigten kein Diebesgut erbeutet und der Erfolg ist ausgeblieben. Aufgrund des Fehlens eines objektiven Tatbestandsmerkmal liegt kein vollendeter Raub vor.