Im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen führte die Vorinstanz zunächst Folgendes aus (pag. 355 f., S. 17 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Indem die Beschuldigten dem Geschädigten nachsetzten, der Beschuldigte 1 sich vor diesem aufbaute, der Beschuldigte 2 sich hinter diesen stellte und sie diesem so den Weg versperrten, indem der Beschuldigte 1 vom Geschädigten mit den Worten «Gib gib» und einer hohlen Hand Geld verlangte und zur Verdeutlichung ein Messer mit der Klingenspitze gegen den Geschädigten richtete und hinund herschwenkte und indem der Beschuldigte 2 den Geschädigten aufforderte, «Gib Cash oder ig