16. Subsumtion 16.1 Vorbemerkung Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 344 StPO vorbehielt, den Vorwurf des versuchten qualifizierten Raubes auch als versuchten einfachen Raub zu würdigen (pag. 283). Dieser Würdigungsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Beurteilung durch die Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren. 16.2 Zum versuchten (einfachen) Raub Im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen führte die Vorinstanz zunächst Folgendes aus (pag.