32 gelten Messer als Waffen, wenn sie (Bst. a) einen einhändig bedienbaren Springoder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen, (Bst. b) geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und (Bst. c) eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist. 15.3 Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB)