Der Gebrauch des Messers zur Drohung macht daraus im Einzelfall keine Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB, auch nicht, wenn ein derartiges Messer unbestritten ernsthafte Verletzungen verursachen kann (siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.2.2 ff.). Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG wird sodann durch Art. 7 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV; SR 514.541) präzisiert. Nach Art. 7 Abs. 1 WV