Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2010 vom 29. November 2010 E. 2.4). Ob die Waffe gefährlich und deshalb einer Schusswaffe gleichzustellen ist, hängt allein von objektiven Gegebenheiten, nämlich ihrem objektiv gefährlichen Charakter, mithin also davon ab, ob sie bei der in Frage stehenden Verwendungsart geeignet ist, gefährliche Verletzungen zu bewirken (BGE 113 IV 60 E. 1a mit Hinweisen). Alltagsgegenstände wie Küchenmesser gelten somit nicht als Waffe, da diese bei bestimmungsgemässer Verwendung als Küchenwerkzeug zum Einsatz gelangen. Der Gebrauch des Messers zur Drohung macht daraus im Einzelfall keine Waffe im Sinne von Art.