Subjektive Momente sind unbeachtlich. Zweckwidriger Gebrauch eines Alltagsgegenstands macht diesen demnach nicht zur Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Eine derartige Auslegung des Begriffs würde der Bestimmung jegliche Kontur nehmen und insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot und Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Im Hinblick auf Art. 1 StGB ist Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG restriktiv auszulegen. Ist ein Gerät lediglich geeignet, Menschen zu verletzen, jedoch nicht dazu bestimmt, gilt es somit nicht als Waffe (BGE 129 IV 348 E. 2.3 und 2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2010 vom 29. November 2010 E. 2.4).