WG lässt keinen Spielraum für eine weitere Auslegung des Begriffs der Waffe (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2010 vom 29. November 2010 E. 2.3). Bst. d derselben Bestimmung bezeichnet Geräte als Waffe, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern. Die Aufzählung ist nicht abschliessend («namentlich»). Auch hier wird der Begriff der Waffe alleine aufgrund des Kriteriums der objektiven Zweckbestimmung definiert. Subjektive Momente sind unbeachtlich.