WG gelten als Waffen u.a. Messer, deren Klingen mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge. Ein Küchenmesser wird von dieser Umschreibung nicht erfasst. Ein solches ist zwar einhändig bedienbar, verfügt jedoch nicht über einen automatischen Auslösemechanismus. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG lässt keinen Spielraum für eine weitere Auslegung des Begriffs der Waffe (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2010 vom 29. November 2010 E. 2.3).