Der Begriff der Waffe ist unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall zu definieren. Dies im Gegensatz zum Begriff des gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, bei dem die konkrete Verwendung im Einzelfall massgeblich ist (BGE 117 IV 135 E. 1c/bb mit Hinweisen). Dieses Verständnis des Waffenbegriffs entspricht auch demjenigen des Bundesgesetztes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54). Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG gelten als Waffen u.a. Messer,