31 sicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 44 f. zu Art. 140 StGB). 15.2 Qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 2 StGB) Ein Raub ist qualifiziert, wenn der Räuber zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Als Waffe gilt jeder Gegenstand, der nach seiner Bestimmung zu Angriff oder Verteidigung dient. Der Begriff der Waffe ist unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall zu definieren.