O., N. 29 ff. zu Art. 140 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung (Gewalt, Drohung, Bewirken der Widerstandsunfähigkeit) gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahles beziehen. Zusätzlich müssen auch die Aneignungsabsicht sowie die Ab-