1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Raubes strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Der objektive Tatbestand des eigentlichen, schlichten Raubes ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Diebstahles bezweckt (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 140 StGB).