, wobei die Beschuldigten nicht hinterherkamen. Die Beschuldigten waren sich bewusst, dass sie mit ihrer zahlenmässigen Überlegenheit und ihrem drohenden verbalen und nonverbalen Verhalten unter Einsatz des Messers eine Gefahr für den Geschädigten darstellten. Sie wollten diese Bedrohungslage bewusst erreichen, um sich Geld des Geschädigten anzueignen, gingen letztendlich jedoch aufgrund des gelungenen Ablenkungsmanövers des Geschädigten leer aus. III. Rechtliche Würdigung