__ und gegenüber der Polizei vom Einsatz eines Messers sprach, zumal er zu diesem Zeitpunkt noch gar nichts von einem Messer hätte wissen können, wäre er nicht tatsächlich damit bedroht worden. Ebenfalls bliebe bei ihrer Version unklar, weshalb sich der Beschuldigte 1 anschliessend beim Geschädigten entschuldigte, obwohl diesfalls gar nichts vorgefallen wäre. Nach dem Gesagten bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass sich der Vorfall wie vom Geschädigten geschildert abgespielt hat. Demnach erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt wie folgt als erstellt: