Diese werden zudem durch die Aussagen von J.________, S.________ und T.________, den Anruf des Geschädigten an die Polizei sowie das später in einem Blumentopf aufgefundene Messer des Beschuldigten 2 gestützt. Demgegenüber fallen die Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen als äusserst detailarm und konstruiert auf. Ihre Version des Vorfalls lässt sich auch nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass der Geschädigte bereits im K.________ und gegenüber der Polizei vom Einsatz eines Messers sprach, zumal er zu diesem Zeitpunkt noch gar nichts von einem Messer hätte wissen können, wäre er nicht tatsächlich damit bedroht worden.