das Messer in der Tatnacht somit mit Sicherheit und – zumal die Polizei das Messer unter Spurenschutz sicherstellte (pag. 21) – auch als letzte Person angefasst haben. Dennoch konnten auf dem Messer nicht einmal DNA-Spuren des Beschuldigten 2 sichergestellt werden. Die kriminaltechnischen Erkenntnisse sprechen somit im Ergebnis weder für noch gegen die Täterschaft der Beschuldigten. 14.7 Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer die nachvollziehbaren und in den wesentlichen Punkten konstanten Aussagen des Geschädigten als überaus glaubhaft. Diese werden zudem durch die Aussagen von J._____