29 pag. 31). Dies bedeutet im Umkehrschluss und entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung des Beschuldigten 1 jedoch nicht, dass der Beschuldigte 1 durch die kriminaltechnischen Erkenntnisse entlastet würde. Schliesslich ist unbestritten, dass das Klappmesser dem Beschuldigten 2 gehörte und er es nach Eintreffen der Polizei unter einem Vorwand in einem Blumentopf verschwinden liess (E. II.9 hiervor). Der Beschuldigte 2 muss das Messer in der Tatnacht somit mit Sicherheit und – zumal die Polizei das Messer unter Spurenschutz sicherstellte (pag.