Obwohl er angeblich nur deshalb dem Beschuldigten 1 gefolgt ist, weil er wissen wollte, was los sei, konnte er keinerlei Angaben dazu machen, ob bzw. was der Geschädigte gesagt hatte. Auch mutet wiederum seltsam an, dass er einerseits nicht mehr wissen will, was genau passiert ist, andererseits jedoch genau weiss, was nicht passiert sein soll. Insgesamt vermögen auch die detailarmen Aussagen des Beschuldigten 2 die glaubhaften Aussagen des Geschädigten keineswegs in Zweifel zu ziehen. Die Kammer erachtet seine Aussagen zum Kerngeschehen als unglaubhaft und stellt nicht darauf ab. 14.6 Zur Spurenauswertung