Diese inhaltliche Änderung, die sich auf das Beweisergebnis auswirkt, wirft einen grossen Schatten auf die generelle Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2. Zudem gab er zuerst an, der Beschuldigte 1 sei dem Geschädigten ein, zwei Schritte hinterher, wohingegen er dann später erklärte, sie beide seien dem Geschädigten nicht hinterher. Zudem sticht auch beim Beschuldigten 2 das äusserst bruchstückhafte Erinnerungsvermögen hervor. Obwohl er angeblich nur deshalb dem Beschuldigten 1 gefolgt ist, weil er wissen wollte, was los sei, konnte er keinerlei Angaben dazu machen, ob bzw. was der Geschädigte gesagt hatte.