Insbesondere wollte der Beschuldigte 2 zunächst nichts von einem Messer wissen und konnte sich auch nicht erinnern, dieses in einem Blumentopf versteckt zu haben, passte sein Aussageverhalten dann aber vor der Vorinstanz dem Verfahrensstand an. Diese inhaltliche Änderung, die sich auf das Beweisergebnis auswirkt, wirft einen grossen Schatten auf die generelle Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2. Zudem gab er zuerst an, der Beschuldigte 1 sei dem Geschädigten ein, zwei Schritte hinterher, wohingegen er dann später erklärte, sie beide seien dem Geschädigten nicht hinterher.