Auffallend ist, dass sich in den wenigen Aussagen dennoch einige Widersprüche und Ungereimtheiten finden. Insbesondere wollte der Beschuldigte 2 zunächst nichts von einem Messer wissen und konnte sich auch nicht erinnern, dieses in einem Blumentopf versteckt zu haben, passte sein Aussageverhalten dann aber vor der Vorinstanz dem Verfahrensstand an.