472 Z. 21 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Geschädigten gab er an, so habe er es nicht in Erinnerung bzw. so sei es nicht gewesen (pag. 472 Z. 29 ff.; pag. 473 Z. 3 ff.). Auch die Aussagen des Beschuldigten 2 zum Kerngeschehen (er sei dem Beschuldigten 1 nachgegangen, weil er habe wissen wollen, um was es gehe, sie bzw. der Beschuldigte 1 hätten gefragt, was das Problem sei, der Geschädigte sei dann gegangen) sind als detailarm und pauschal zu bezeichnen. Auffallend ist, dass sich in den wenigen Aussagen dennoch einige Widersprüche und Ungereimtheiten finden.