293 Z. 11 f.). Auf Frage, wieso der Kollege das gesagt habe, antwortete der Beschuldigte 2, weil der Geschädigte nach seinen Aussagen ja das Gefühl gehabt habe, mit einem Messer bedroht worden zu sein (pag. 293 Z. 26 ff.). Wieso der Geschädigte etwas von einem Messer erzählen sollte, wisse er nicht (pag. 293 Z. 35 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich der Beschuldigte 2 nicht mehr wirklich an das Kerngeschehen erinnern (vgl. pag. 472 Z. 2 f.). Er erklärte, als es mit dem Geschädigten nichts zu klären und nichts zu reden gegeben habe, seien sie wieder zurückgegangen (pag. 472 Z. 21 f.).