292 Z. 15 ff.). Der Beschuldigte 1 sei vor dem Geschädigten gestanden (pag. 292 Z. 21). Auf welcher Seite er selber gestanden sei, könne er nicht mehr sagen, aber er sei neben dem Beschuldigten 1 gestanden, also auch vor dem Geschädigten (pag. 292 Z. 24 f.). An die Antwort des Geschädigten könne er sich nicht mehr erinnern, falls dieser überhaupt geantwortet habe. Der Geschädigte sei dann weggelaufen. Sie seien nicht hinter ihm her, sie seien wieder zurück (pag. 292 Z. 28 ff.). Auf Nachfrage er-