293 Z. 19 ff.). Zum Kerngeschehen erklärte der Beschuldigte 2, er sei dem Beschuldigten 1 hinterher, weil er ihn habe laufen sehen (pag. 292 Z. 1 f.). Er habe wissen wollen, wo der Beschuldigte 1 hingehe und was er vorhabe (pag. 292 Z. 5). Der Beschuldigte 1 sei beim Geschädigten gestanden, er (der Beschuldigte 2), sei neben dem Beschuldigten 1 gestanden. Dieser habe gefragt, was genau das Problem des Geschädigten sei. Er (der Beschuldigte 2) habe gesagt, dass das wohl nicht so eine gute Idee sei, Leute «anzuschnurren». Man wisse ja nie, wer dort stehe und wen man anspreche (pag. 292 Z. 15 ff.).