74 Z. 92 ff.). Auf Vorhalt der Aussage des Geschädigten, wonach der hinter ihm gesagt habe, er solle Geld geben, er solle es herausnehmen, erklärte der Beschuldigte 2, das stimme nicht (pag. 74 Z. 104 ff.). Weiter meinte er, er hätte nicht gesehen, dass der Beschuldigte 1 ein Messer gehabt hätte (pag. 74 Z. 112). Er wisse nicht mehr, ob er selber ein Messer dabeigehabt habe, dazu könne er nichts sagen (pag. 74 Z. 115 f.). Er wisse nicht mehr, ob er versucht habe, die Tatwaffe in einem Blumentopf verschwinden zu lassen (pag. 74 Z. 122 ff.).