Sie hätten beide gefragt, was los sei und ob etwas sei. Der Geschädigte habe etwas gebrummelt und sei davongegangen Richtung K.________. Der Beschuldigte 1 sei ein, zwei Schritte hinterher und er (der Beschuldigte 2) habe gesagt, «komm lassen wir das sein», dann hätten sie es sein lassen und seien zurückgegangen (pag. 73 Z. 74 ff.). Auf Vorhalt erklärte der Beschuldigte 2, er könne sich erinnern, dass der Geschädigte nicht Anstalten gemacht habe wegzurennen. Er hätte auch nicht gesehen, dass sich der Beschuldigte 1 breit vor dem Geschädigten aufgebaut hätte (pag. 74 Z. 92 ff.).