Im Ergebnis kann auf die Aussagen des Beschuldigten 1 zum Kerngeschehen nicht abgestellt werden. 14.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten 2 Der Beschuldigte 2 wollte sich anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2021 um 15:20 Uhr nicht zur Sache äussern (vgl. pag. 68 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 24. Februar 2022 gab er bezüglich des Kerngeschehens zu Protokoll, der Beschuldigte 1 sei plötzlich los, weil der Geschädigte etwas gebrummt habe. Er sei dem Beschuldigten 1 nachgegangen und dieser sei vor den Geschädigten gestanden. Sie hätten beide gefragt, was los sei und ob etwas sei.