27 Aussagen folgend er nichts gemacht hätte, wofür er sich hätte entschuldigen müssen. Die Aussagen des Beschuldigten 1 zum Kerngeschehen sind somit nicht nur äusserst pauschal und detailarm, sondern enthalten auch gewisse Ungereimtheiten. Sie vermögen die Kammer nicht zu überzeugen und stellen die glaubhaften Aussagen des Geschädigten nicht ansatzweise in Frage. Im Ergebnis kann auf die Aussagen des Beschuldigten 1 zum Kerngeschehen nicht abgestellt werden.