Sodann sticht das selektive Erinnerungsvermögen des Beschuldigten 1 hervor. Obwohl verständlich erscheint, dass er sich mit der Zeit weniger an den Vorfall erinnern konnte, mutet doch seltsam an, dass er einerseits nicht mehr wissen will, was in der Tatnacht vorgefallen ist, andererseits jedoch genau weiss, was nicht passiert sein soll. Ferner lässt sich seine Version der Geschehnisse auch nicht mit seiner späteren Entschuldigung beim Geschädigten vereinbaren, zumal seinen eigenen