Angesichts der Uhrzeit dürfte auf dem I.________platz keine Geräuschkulisse geherrscht haben und gemäss den Schilderungen des Beschuldigten 1 machte er selbst eigentlich nichts, womit er nicht durch eigene Handlungen oder eine etwaige Konversation mit dem Geschädigten abgelenkt gewesen sein konnte. Fraglich ist auch, wieso er zunächst zum Geschädigten rannte, weil er wissen wollte, was los sei, dann aber gegangen sein will, weil es ihn gar nicht interessiert habe. Sodann sticht das selektive Erinnerungsvermögen des Beschuldigten 1 hervor.