Die äusserst pauschalen, detailarmen Aussagen des Beschuldigten 1 zum Kerngeschehen (er sei zum Geschädigten gegangen, habe diesen gefragt, was das Problem sei, und sei dann aber sogleich wieder weggegangen) lassen keine umfassende Aussagewürdigung zu. Auffallend ist jedoch, dass der Beschuldigte 1 nicht mitbekommen haben will, was der Beschuldigte 2 gesagt bzw. gemacht hat. Angesichts der Uhrzeit dürfte auf dem I.________platz keine Geräuschkulisse geherrscht haben und gemäss den Schilderungen des Beschuldigten 1 machte er selbst eigentlich nichts, womit er nicht durch eigene Handlungen oder eine etwaige Konversation mit dem Geschädigten abgelenkt gewesen sein konnte.