300 Z. 14 ff.). Das einzige, was er wisse, sei, dass er den Geschädigten nicht nach Geld gefragt und das Messer nie in der Hand gehabt habe (pag. 300 Z. 27 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 1, er könne sich nicht mehr gross an den Abend erinnern. Er wisse aber, dass er kein Messer dabeigehabt und niemandem gesagt habe, er solle ihm sein Geld geben (pag. 468 Z. 23 ff.; pag. 469 Z. 5 f.). Die äusserst pauschalen, detailarmen Aussagen des Beschuldigten 1 zum Kerngeschehen (er sei zum Geschädigten gegangen, habe diesen gefragt, was das Problem sei, und sei dann aber sogleich wieder weggegangen) lassen keine umfassende Aussagewürdigung zu.