63 f. Z. 115 ff.). Er habe sich dann später beim Geschädigten entschuldigt (pag. 64 Z. 145 und Z. 148). Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte 1 im Wesentlichen an, nachdem der Geschädigte irgendetwas vor sich hingesagt und zu ihnen geschaut habe, habe er den Geschädigten gefragt, was los sei. Er sei zu ihm gegangen, wieso wisse er nicht mehr. Er sei alkoholisiert gewesen und habe fragen wollen, was los sei. Danach sei er einfach wieder gegangen, weil es ihn nicht interessiert habe. Er habe selber «getscheggt», dass es unnötig sei. Er habe sich schlussendlich nicht gross auf den Beschuldigten 2 geachtet (pag. 300 Z. 14 ff.).