Ihre Aussagen stützen folglich die diesbezüglichen Aussagen des Geschädigten. Zwar trifft es zu, dass es zwischen den Aussagen von J.________ vom 19. August 2021 und 24. Februar 2022 gewisse Widersprüche gibt. Diese Widersprüche sind aus Sicht der Kammer indes vernachlässigbar, zumal sie alles andere als das wesentliche Tatgeschehen betreffen. Überdies sind – wie bereits ausgeführt (E. II.14.2 hiervor) – keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich J.________, S.________ und T.________ mit dem Geschädigten abgesprochen und die Geschichte mit dem Messer erfunden hätten, um den Beschuldigten eins auszuwischen.