J.________, S.________ und T.________ konnten folglich keine eigenen Aussagen zum Kerngeschehen machen. Sie sagten jedoch übereinstimmend aus, der Geschädigte sei ins K.________ gekommen, habe aufgebracht gewirkt und ihnen vom Vorfall auf dem I.________platz erzählt. Zudem erwähnten alle drei, dass der Geschädigte bedroht worden sei, während J.________ und T.________ explizit auch erklärten, der Geschädigte habe ein Messer erwähnt und sei zur Geldabgabe aufgefordert worden. Ihre Aussagen stützen folglich die diesbezüglichen Aussagen des Geschädigten.