Die Ausführungen des Geschädigten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die wenigen von den Verteidigungen vorgebrachten, angeblichen Widersprüche in seinen Aussagen vermögen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu erschüttern. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Geschädigte die Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte. Auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten kann im Ergebnis abgestellt werden. 14.3 Zu den Aussagen der Kollegen des Geschädigten J.________ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 aus, er sei im K.____