Die Argumentation, die Beschuldigten hätten den Geschädigten ausgeraubt, hätten sie das gewollt, verfängt somit nicht und spricht insbesondere nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten. Zusammengefasst schilderte der Geschädigte das Kerngeschehen über alle Einvernahmen hinweg gleich. Aggravierungstendenzen sind keine ersichtlich. Vielmehr räumte er in nachvollziehbarer Weise Erinnerungslücken ein, welche sich sowohl mit dem Zeitablauf als auch mit dem Wunsch, den Vorfall zu vergessen, begründen lassen. Die Ausführungen des Geschädigten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar.