Diesem Einwand kann die Kammer nicht folgen. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise, wonach dem Vorfall eine Planung von langer Hand seitens der Beschuldigten vorausgegangen wäre. Diese hatten an dem Abend zudem Alkohol konsumiert (pag. 53 Z. 31; pag. 73 Z. 65) und liessen sich wohl teilweise auch deswegen vom geistesgegenwärtigen Ablenkungsmanöver des Geschädigten übertölpeln. Die Argumentation, die Beschuldigten hätten den Geschädigten ausgeraubt, hätten sie das gewollt, verfängt somit nicht und spricht insbesondere nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten.